Hier entsteht eine Seite, die sich mit den näheren Aufgaben und Inhalten der Mitgliederversammlung befasst. Inhaltlich verwandte Seiten sind z. B. Gemeindeordnung, Wahlordnung und Gemeindeleitung.
Die Mitgliederversammlung gemäss der Gemeindeordnung
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2) Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Gäste haben kein Stimmrecht.
3) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gemeindeleitung oder der Ältesten unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im Gottesdienst oder in den Gemeindenachrichten einberufen. Diese Frist kann durch schriftliche Einladung aller Mitglieder auf 7 Tage reduziert werden.
4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe gegenüber einem Mitglied der Gemeindeleitung beantragen.
5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr.
6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Gemeindeleitung oder einem von der Gemeindeleitung berufenen Mitglied geleitet.
7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8) Anträge zur Beschlussfassung können von einzelnen oder mehreren Mitgliedern gestellt werden. In ersterem Fall ist eine Unterstützung durch mindestens ein weiteres Mitglied nötig.
9) Beschlüsse werden mit mehr als 50% (absolute Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
10) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muss schriftlich abgestimmt werden.
11) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Gemeindemitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Gemeindeangelegenheiten.
2) Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung oder an Dienstgruppen delegieren; ausgenommen sind davon die
a) Änderungen dieser Ordnung und der Wahlordnung
b) Berufung bzw. Abberufung der hauptamtlichen Mitarbeiter der Gemeinde
c) Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder der Gemeindeleitung
d) Änderungen der Anzahl der gewählten Ältesten und weiterer Mitglieder der Gemeindeleitung
e) Wahl bzw. Abwahl der Kassenverwalter sowie von mindestens zwei Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, den Haushaltsplan und die Entlastung der Kassenverwalter
g) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Immobilien
h) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft gemäß Regelungen nach § 3
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde
3) Die Mitgliederversammlung überträgt erfolgte Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung, an Gemeindegruppen, an Arbeitskreise oder an einzelne Mitglieder zur selbständigen Erledigung.